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Elsner P. Unterlassene Biopsie und verspätete Diagnose eines malignen Melanoms. Aktuelle Dermatologie 2022. [DOI: 10.1055/a-1216-2334] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/23/2022]
Abstract
ZusammenfassungEine 41-jährige Patientin konsultierte eine Hautärztin wiederholt wegen einer nach einer Schwangerschaft aufgetretenen Melanom-verdächtigen Pigmentläsion im Bereich der Schulter; die Hautärztin vermerkte die Differenzialdiagnose eines malignen Melanoms, führte aber erst nach 2 Jahren eine Biopsie durch, die ein Melanom ergab (3,3 × 2,3 cm großes superfiziell spreitendes malignes Melanom mit Regression und Ulzeration sowie Satellitenmetastasen).Sowohl die von der Patientin angerufene Gutachterkommission bei der zuständigen Ärztekammer als auch das Landgericht, an dem die Patientin eine Arzthaftungsklage gegen die Hautärztin erhob, als auch schließlich das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz bestätigten einen vorwerfbaren Behandlungsfehler der Hautärztin, da die Unterlassung einer Biopsie nicht dem Facharztstandard entsprochen habe. Aufgrund des Befunderhebungsfehlers trat eine Beweislastumkehr für die bei der Patientin aufgetretenen Gesundheitsschäden ein.Auch unter Einsatz zusätzlicher diagnostischer Verfahren wie der Dermatoskopie verbleibt eine diagnostische Ungewissheit bei einem Teil von Pigmentläsionen und das Vorliegen eines malignen Melanoms kann in diesen Fällen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Ungewissheit sollte mit dem Patienten besprochen und darauf hingewiesen werden, dass eine definitive diagnostische Klärung unklarer Pigmentveränderungen eine Exzision oder Biopsie der Läsion erforderlich macht mit der potenziellen Konsequenz, einen negativen dermatopathologischen Befund zu erhalten und damit retrospektiv eine „Übertherapie“ durchgeführt zu haben. Im Sinne der Einhaltung des Facharztstandards ist diese „Übertherapie“ anzuraten, da die mit einer im Nachhinein als unnötig beurteilten Exzision einhergehenden Folgen wie eine Narbenbildung geringer wiegen als die Diagnoseverspätung beim malignen Melanom. Die Entscheidung des Patienten für oder gegen eine Exzision oder Biopsie sollte zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen schriftlich dokumentiert werden.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
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Elsner P. Teledermatologie – zwischen Hype und Realität. Aktuelle Dermatologie 2022. [DOI: 10.1055/a-1710-8527] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/19/2022]
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Elsner P. Zweitlinientherapie eines Basalzellkarzinoms mittels photodynamischer Therapie als grober Behandlungsfehler. Aktuelle Dermatologie 2021. [DOI: 10.1055/a-1204-5538] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/22/2022]
Abstract
ZusammenfassungEin Hautarzt führte bei einem Patienten 2 Sitzungen einer photodynamischen Therapie zur Behandlung eines Basalzellkarzinoms an der rechten Wange durch. 3 Jahre später wurde der Kläger wegen des Verdachts eines Rezidivs an der rechten Wange ambulant operiert; es waren Nachoperationen erforderlich. Der Patient machte zivilgerichtlich Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld mit der Begründung geltend, er sei nicht über Behandlungsalternativen zur photodynamischen Therapie aufgeklärt worden und diese Therapie habe nicht dem fachmedizinischen Standard entsprochen. Während das zuständige Landgericht seine Klage ablehnend beschied, gab das Oberlandesgericht der Berufung statt und hielt fest, dass ein Behandlungsfehler darin liegt, wenn ein Arzt nicht die Therapie der 1. Wahl, den sog. „Golden Standard“, sondern die Therapie der 2. Wahl anwendet. Verlässt der Arzt den „Goldstandard“, ohne den Patienten hierauf hinzuweisen, so handelt er unverständlich und nicht mehr nachvollziehbar und damit grob fehlerhaft, wenn der Patient bereits zur Durchführung der Therapie der 1. Wahl entschlossen war. Dies führte im vorliegenden Fall zur Beweislastumkehr für die Kausalität des vom Patienten beklagten Gesundheitsschadens.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
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Elsner P, Meyer J. Elektrokauterisierung eines Compound-Naevus. Aktuelle Dermatologie 2021. [DOI: 10.1055/a-1217-1129] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/23/2022]
Abstract
ZusammenfassungBei einer 34-jährigen Patientin wurde von einem Hautarzt eine klinisch als Compound-Naevus diagnostizierte Hautveränderung im Gesichtsbereich auf Wunsch der Patientin aus kosmetischen Gründen mittels Elektrokoagulation operativ entfernt. Im Nachgang kam es zur Entwicklung einer Narbe und Pigmentierung im Exzisionsbereich, sodass durch einen zweiten Hautarzt eine Nachexzision erfolgte, die ein Naevus-Rezidiv ergab.Die Schlichtungsstelle stellte fest, dass die aus kosmetischer Indikation erfolgte elektrochirurgische Therapie des Naevus im Gesicht aufgrund der problembehafteten Tiefensteuerung der Epidermiszerstörung mit zum Teil unvollständiger Gewebedestruktion und somit dem Risiko eines Rezidivnaevus nicht dem Facharztstandard entsprach und damit als fehlerhaftes ärztliches Handeln zu beurteilen sei. Die nach Rezidivoperation verbliebene Narbenbildung sei jedoch nicht als Folge der Elektrokoagulationstherapie zu bewerten.Melanozytäre Compound-Naevi ohne klinische oder auflichtmikroskopische Zeichen der Malignität oder der Dysplasie sind keine medizinische Indikation für eine Behandlung. Falls sie für Patienten kosmetisch störend sind, können sie entfernt werden, wobei die Exzision mit dermatohistologischer Untersuchung des Präparates die Methode der Wahl ist. Gewebsdestruierende Methoden könnten allenfalls dann vertretbar sein, wenn die Patienten über das verbleibende Risiko einer mangelnden Beurteilbarkeit der kompletten Entfernung der Läsion aufgeklärt und dieses in Kauf zu nehmen bereit sind. Der vorliegende Fall zeigt die Notwendigkeit einer umfassenden Aufklärung und ihrer besonderen Dokumentation bei kosmetischen dermatologischen Prozeduren.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - J. Meyer
- Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hannover
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Elsner P, Meyer J. Nachexzision eines Basalzellkarzinoms an der falschen Lokalisation. Aktuelle Dermatologie 2021. [DOI: 10.1055/a-1345-3738] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/21/2022]
Abstract
ZusammenfassungEine Patientin stellte sich in der Sprechstunde einer dermatologischen Klinik wegen zweier Hautveränderungen im Bereich der Nase vor. Der behandelnde Dermatologe entfernte diese in Form tangentialer Abtragungen; die histologische Untersuchung ergab das Vorliegen eines Angiofibroms sowie eines Basalzellkarzinoms, welches nicht im Gesunden entfernt worden war. In Absprache mit der Patientin erfolgte eine Nachexzision. Diese wurde von einem zweiten Dermatologen der Klinik auf der Basis einer unklaren Dokumentation der Primärexzision an einer falschen Stelle durchgeführt.Die Patientin bemängelte die operative Behandlung; deshalb sei eine weitere Operation an der Nase erforderlich geworden. Die Schlichtungsstelle bestätigte, dass es fehlerbedingt zu einer nicht notwendigen Exzision an falscher Stelle mit entsprechender Narbenbildung sowie zu einem ohne den Fehler nicht erforderlichen weiteren Eingriff gekommen sei.Der an der falschen Lokalisation durchgeführte dermatochirurgische Eingriff („wrong site surgery“) ist ein in der Dermatochirurgie bekanntes Fehlergeschehen. Als Präventionsmaßnahme hat sich eine sog. „Time-out“ („Auszeit“) bewährt, wobei vor und ggf. während einer Operation diese unterbrochen wird zur Bestätigung des richtigen Patienten, Eingriffs und Ortes. Im vorliegenden Fall wurde die Wahl des falschen Nachexzisionsortes gefördert durch eine unklare Dokumentation der Primärexzision und eine fehlende Kommunikation zwischen den behandelnden Dermatologen über die korrekte Exzisionsstelle. Gemäß § 630 h BGB tritt eine Beweislastumkehr bei der Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler ein, wenn es sich um ein sog. „voll beherrschbares Risiko“ handelt; um ein solches handelt es sich bei einer Exzisionsstellenverwechslung. Der berichtete Fall beleuchtet gleichzeitig die Probleme der ärztlichen Arbeitsteilung; nach der sog. „horizontalen Arbeitsteilung“ darf jeder Facharzt zunächst darauf vertrauen, dass ein anderer an der Behandlung beteiligter Facharzt seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag korrekt erfüllt. Entstehen jedoch Zweifel, wie im vorliegenden Fall bzgl. der Dokumentation der korrekten Exzisionsstelle, darf der zweitbehandelnde Arzt nicht unbesehen handeln, sondern muss sich selbstverantwortlich der richtigen Diagnose, in diesem Fall bzgl. der Lokalisation des Basalzellkarzinoms, vergewissern. Durch eine Nachfrage beim erstbehandelnden Dermatologen wäre der Behandlungsfehler zu vermeiden gewesen.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - J. Meyer
- Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hannover
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Elsner P, Meyer J. Verzögerte Diagnose und fehlerhafte Therapie von Basalzellkarzinomen. Aktuelle Dermatologie 2021. [DOI: 10.1055/a-1205-3242] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/23/2022]
Abstract
ZusammenfassungEine 68-jährige Patientin wurde von einer dermatologischen Poliklinik unter der klinischen Verdachtsdiagnose von Basaliomen im Bereich der Stirn und des Ohres über 20 Monate topisch mit 5 % Imiquimod-Creme behandelt, ohne dass eine bioptische Sicherung vorgenommen wurde. Die danach erfolgte dermatohistologische Diagnostik ergab ein sklerodermiformes und ein noduläres Basalzellkarzinom. Eine operative Therapie erfolgte wegen mehrfacher mangelnder Tumorfreiheit der Exzisionsränder während multipler stationärer Aufenthalte.Die Schlichtungsstelle bejahte einen ärztlichen Behandlungsfehler. Die Exzision stellt nach Facharztstandard die Therapie der ersten Wahl des Basalzellkarzinoms dar. Auch bei Patientenwunsch nach einer narbenfreien Therapie in kosmetisch sichtbaren Bereichen ist der ärztliche Entscheid zu einer Externatherapie bei klinischer Einordnung als Basalzellkarzinom vom sklerodermiformen bzw. nodulären Typ ohne histopathologische Sicherung als vermeidbare Fehlentscheidung einzuordnen. Spätestens bei Nichtabheilung nach der Erstbehandlung mit Imiquimod-5 %-Creme hätten zwingend eine Probebiopsie und eine histologische Befundsicherung erfolgen müssen. Es lag ein Befunderhebungsmangel vor, der zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden führte. Der klinische Verdacht auf ein Basalzellkarzinom sollte zeitnah durch eine Probebiopsie oder Totalexzision dermatohistologisch bestätigt werden. Eine Therapie des Basalzellkarzinoms mit topischem Imiquimod ist nur für superfizielle Basalzellkarzinome indiziert; bei Nichtansprechen nach 12 Wochen ist eine andere Therapie zu wählen.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - J. Meyer
- Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hannover
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Elsner P. Dermatochirurgische Übertherapie eines Naevuszellnaevus als Behandlungsfehler. Aktuelle Dermatologie 2021. [DOI: 10.1055/a-1204-5526] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/23/2022]
Abstract
ZusammenfassungEin Patient hatte die Zahlung der Arztrechnung eines Dermatologen verweigert, weil er die Exzision eines „bedenklichen“ Naevuszellnaevus am Rücken mit Deckung des Defektes mittels Verschiebelappenplastik als unangemessen groß bemängelte. Erst nach 5 Jahren klagte er auf Schadensersatz und Schmerzensgeld beim zuständigen Landgericht, das die Klage mit Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung ablehnte. Im Berufungsverfahren gab das Oberlandesgericht der Klage jedoch statt und stellte fest, dass es behandlungsfehlerhaft sei, wenn ein Hautarzt ein Muttermal von 5 mm im Durchmesser entfernt und die Wunde mittels einer Lappenplastik so verschließt, dass es zu einer Narbenlänge von 16 cm kommt. Auch beginnt die Verjährungsfrist nach einem Behandlungsfehler erst dann, wenn der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären.Leitliniengerecht sollten Dermatologen in einem zweizeitigen Vorgehen klinisch suspekte Naevuszellnaevi eng umschrieben exzidieren und erst bei Vorliegen eines dermatohistologisch nachgewiesenen malignen Melanoms eine Nachexzision mit den empfohlenen Sicherheitsabständen je nach der Tumordicke nach Breslow von 1 – 2 cm und dann entsprechend erforderlicher Defektdeckung durchführen.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
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Bruze M, Engfeldt M, Elsner P, Gonçalo M, Naldi L, Schuttelaar MLA, Svedman C, Svensson Å, Ofenloch R. Validation of questionnaire algorithm based on repeated open application testing with the constituents of fragrance mix II: the EDEN Fragrance Study. J Eur Acad Dermatol Venereol 2021; 35:1692-1701. [PMID: 33914959 DOI: 10.1111/jdv.17315] [Citation(s) in RCA: 1] [Impact Index Per Article: 0.3] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Received: 09/17/2020] [Accepted: 03/16/2021] [Indexed: 11/30/2022]
Abstract
BACKGROUND In a European study on contact allergy in the general population, it has been hypothesized that the combination of contact allergy to a fragrance together with a history indicating dermatitis at exposure and thereafter subsequent avoidance of scented products implied a diagnosis of allergic contact dermatitis. OBJECTIVES The primary aim of this study was to validate this hypothesis/algorithm. The secondary aim was to investigate whether there was any association between the outcome of the recent repeated open application test (ROAT) and the patch test reactivity. METHODS One hundred nine subjects with and without contact allergy to fragrance mix II (FM II) were recruited. Volunteers from six European dermatology clinics participated in the study including a patch test and a ROAT. RESULTS Twenty-four positive ROAT reactions were noted in total including 20 of those 32 with contact allergy to FM II. None of the volunteers reacted to the vehicle (P < 0.001). More individuals with a positive algorithm had positive ROATs when compared with those with a negative algorithm. However, the difference was not statistically significant (P = 0.12). The lower the patch test concentration eliciting a positive test reaction, the more likely was a positive ROAT and the more likely that the positive ROAT appeared early during the investigative period. CONCLUSIONS The algorithm used in this study was not validated but it was indicated in this ROAT setup. The stronger the patch test reactivity the more likely was a positive ROAT and the more likely it was that the positive ROAT appeared early during the application period.
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Affiliation(s)
- M Bruze
- Department of Occupational and Environmental Dermatology, Lund University, Skåne University Hospital, Malmö, Sweden
| | - M Engfeldt
- Department of Occupational and Environmental Dermatology, Lund University, Skåne University Hospital, Malmö, Sweden
| | - P Elsner
- Department of Dermatology, University Hospital Jena, Jena, Germany
| | - M Gonçalo
- Department of Dermatology, University Hospital and Faculty of Medicine, University of Coimbra, Coimbra, Portugal
| | - L Naldi
- Centro Studi GISED - FROM Presidio Ospedaliero Matteo Rota, Bergamo, Italy
| | - M L A Schuttelaar
- Department of Dermatology, University of Groningen, University Medical Center Groningen, Groningen, The Netherlands
| | - C Svedman
- Department of Occupational and Environmental Dermatology, Lund University, Skåne University Hospital, Malmö, Sweden
| | - Å Svensson
- Department of Dermatology, Lund University, Skåne University Hospital, Malmö, Sweden
| | - R Ofenloch
- Occupational Dermatology, Department of Dermatology, University Hospital Heidelberg, Heidelberg, Germany
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Elsner P. Metastasierendes malignes Melanom nach Laserung eines Pigmentmals. Aktuelle Dermatologie 2021. [DOI: 10.1055/a-1353-7125] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/21/2022]
Abstract
ZusammenfassungEine 21-jährige Patientin hatte seit Jahren ein pigmentiertes „Muttermal“ an der Schulter, das sie von einem Dermatologen mit einem Laser entfernen ließ. Ein Jahr später bildete sich erneut eine Pigmentierung an der gelaserten Stelle. Unter dem Verdacht auf ein malignes Melanom wurde die Läsion exzidiert; die Dermatohistologie bestätigte ein ulzeriertes malignes Melanom, Clark-Level IV, max. Tumordicke nach Breslow 2,4 mm. Nachdem eine Sentinel-Lymphnode-Biopsie der Axilla zunächst unauffällig war, stellte sich die Patientin nach wenigen Monaten wegen Kieferschmerzen vor, wobei sich eine osteolytische Metastase in der Mandibula zeigte. Das weitere Staging ergab multiple pulmonale, hepatische, mediastinale und weitere ossäre Metastasen. Unter einer Therapie mit Dabrafenib und Trametinib kam es nach kurzzeitiger Besserung zu einem nicht beherrschbaren Hirnödem mit Exitus letalis.In Anbetracht des tragischen Krankheitsverlaufes stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit der primären Lasertherapie von Pigmentmalen mit dem dermatologischen Facharztstandard. Risiken durch die Lasertherapie melanozytärer Naevuszellnaevi betreffen die mögliche Fehldiagnose eines malignen Melanoms als Naevus, welches nach Lasertherapie aufgrund des destruierenden Verfahrens nicht dermatohistologisch untersucht werden kann, die möglicherweise unvollständige Entfernung von Naevuszellen, die im Folgenden maligne entarten können, und Schwierigkeiten der klinischen Nachbeobachtung einer Läsion nach Laserung. Dysplastische Naevi sollten daher keinesfalls destruierend mit einer Lasertherapie entfernt werden; Leitlinien raten auch von einer Laserbehandlung melanozytärer Naevi ab und empfehlen, sollte einem entsprechenden Patientenwunsch doch gefolgt werden, zumindest eine Stanzbiopsie zur Diagnosesicherung durchzuführen. Ein Verzicht auf diese empfohlene diagnostische Absicherung könnte einen Befunderhebungsfehler mit der möglichen Folge einer Beweislastumkehr darstellen.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
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Abstract
ZusammenfassungMedizinethisch ist der Arzt nach dem „Nil nocere“-Prinzip verpflichtet, einem Patienten durch eine Behandlung zu nutzen und nicht zu schaden, auch wenn die Behandlung erfolglos sein mag. Das ärztliche Haftungs- und Berufsrecht fordert, dass eine Behandlung nach dem Standard eines sorgfältigen Facharztes zu erfolgen hat. Gleichwohl kommt es in Kliniken und Praxen immer wieder zu „vermeidbaren unerwünschten medizinischen Ereignissen“, die definiert sind als „Patienten schadende Vorkommnisse, die eher auf der Behandlung als auf der Erkrankung selbst beruhen und die durch einen Fehler verursacht sind“. Patientensicherheit als in der Medizin erstrebenswertes Handlungsziel bedeutet die Minimierung derartiger unerwünschter Ereignisse. Dies setzt voraus, dass unerwünschte Ereignisse und die zu ihnen führenden Risikosituationen erfasst und analysiert werden; dafür eignen sich Register wie „Critical Incidence Reporting Systems“ (CIRS) und die Fälle der Gutachterkommissionen bei den Landesärztekammern. Die Analyse von Gutachten zu Behandlungsfehlervorwürfen gegen Dermatologen ergab, dass nicht operative Therapiefehler an der Spitze der bestätigten Fehler stehen, gefolgt von Diagnostikfehlern und operativen Therapiefehlern. Aus diesen Erkenntnissen können konkrete Empfehlungen für Initiativen zur Verbesserung der Patientensicherheit in der Dermatologie abgeleitet werden.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
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Elsner P. Methotrexat-Intoxikation nach Therapie einer Psoriasis inversa bei chronischer Niereninsuffizienz. Aktuelle Dermatologie 2021. [DOI: 10.1055/a-1372-0824] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/21/2022]
Abstract
ZusammenfassungBei einer pflegebedürftigen Patientin mit chronischer Niereninsuffizienz und Psoriasis vulgaris wurde durch ihre Hautärztin eine Therapie mit Methotrexat verordnet. Die Laborkontrollen sollten über die Hausärztin erfolgen; diese wurden jedoch erst für einen Monat später vereinbart. In der Zwischenzeit hatte der Pflegedienst bereits die erste Methotrexat-Injektion durchgeführt, wonach es zu einer Verschlechterung des Hautzustandes und Schleimhautbeschwerden bei der Patientin kam. Die Hautärztin wies die Patientin daraufhin in eine dermatologische Klinik ein; vorher wurde vom Pflegedienst jedoch eine zweite Methotrexat-Dosis verabreicht. In der Hautklinik wurde aufgrund des Befundes einer erosiven Stomatitis und Vulvitis, einer ausgeprägten Leukopenie und Thrombozytopenie und des Verdachtes auf akutes Nierenversagen eine Methotrexat-Intoxikation diagnostiziert. Die Patientin verstarb wenige Tage später an einem Multiorganversagen.Methotrexat ist zur Induktionstherapie bei mittelschwerer bis schwerer Psoriasis vulgaris zugelassen. Zu den Gegenanzeigen einer Methotrexat-Therapie zählt nach Leitlinie und Fachinformation eine Niereninsuffizienz; ferner sind Laborkontrollen individualisiert vor der Behandlung, nach einer Woche und nach 6 Wochen und danach alle 6–12 Wochen durchzuführen. Unter arzthaftungsrechtlichen Aspekten dürfte der Einsatz von Methotrexat zur Behandlung einer Psoriasis inversa bei einer betagten Patientin mit Niereninsuffizienz als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein; die Nichtdurchführung empfohlener Laborkontrollen ist als Befunderhebungsfehler zu werten. Die Fehleranalyse zeigt allerdings, dass der tragische Verlauf der Methotrexatintoxikation bei besserer Kommunikation zwischen den beteiligten Ärzten und Pflegenden möglicherweise hätte verhindert werden können.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
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Elsner P, Meyer J. Kosmetische Laser- und Elektrokautertherapie ohne rechtswirksame Aufklärung. Aktuelle Dermatologie 2021. [DOI: 10.1055/a-1345-6891] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/21/2022]
Abstract
ZusammenfassungBei einer Patientin erfolgte als Selbstzahlerleistung bei einem Hautarzt die Therapie eines Spider-Naevus elektrokaustisch sowie dermaler Naevuszellnaevi mittels Erbiumlaser. Die Patientin war mit dem Behandlungsergebnis unzufrieden und bemängelte bei der zuständigen Schlichtungsstelle die Behandlung; die Laserbehandlung im Gesicht sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Behandlung sei nur für eine Hautveränderung abgesprochen gewesen; während des Eingriffs seien durch den behandelnden Arzt jedoch weitere Bereiche gelasert worden. Erst nach der Behandlung seien ihr mittels Spiegel ärztlicherseits die gelaserten Areale gezeigt worden.Die Schlichtungsstelle verneinte ebenso wie der konsultierte dermatologische Gutachter einen Behandlungsfehler; sowohl die Elektrokaustik als auch die Lasertherapie seien lege artis erfolgt. Die geltend gemachten Ansprüche waren aus Sicht der Schlichtungsstelle jedoch unter dem Gesichtspunkt der mangelhaften Aufklärung begründet. In den Patientenunterlagen des Hautarztes fand sich lediglich ein kursorischer Hinweis über die Möglichkeit der Entfernung der Hautveränderungen mit dem Elektrokauter und dem Erbiumlaser und über den Verlauf und die möglichen Komplikationen. Derartige Hinweise genügten nach Einschätzung der Schlichtungsstelle für die Dokumentation über die geplanten kosmetischen Behandlungsmaßnahmen und in der Folge für die rechtswirksame Einwilligung der Patientin nicht.Auch bei nach Facharztstandard korrekt durchgeführten kosmetischen Eingriffen ist auf eine rechtzeitige, umfassende Aufklärung als Voraussetzung für eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten in den Eingriff höchsten Wert zu legen. Ohne Aufklärung und rechtswirksame Einwilligung ist der Eingriff rechtswidrig; unvermeidliche verbleibende kosmetische Beeinträchtigungen nach einem solchen Eingriff sind dann als Gesundheitsschaden zu bewerten und schadensersatzpflichtig. Neben den zivil- und möglicherweise strafrechtlichen Konsequenzen muss der Arzt auch mit berufsrechtlichen Disziplinarmaßnahmen rechnen.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - J. Meyer
- Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hannover
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Abstract
ZusammenfassungUm die Patientensicherheit in der Dermatologie zu verbessern, gilt es, „vermeidbare unerwünschte medizinische Ereignisse“, definiert als „Patienten schadende Vorkommnisse, die eher auf der Behandlung als auf der Erkrankung selbst beruhen und die durch einen Fehler verursacht sind“, zu minimieren. Bereits die Problemwahrnehmung von möglichen Behandlungsfehlern ist dabei ein wichtiger erster Schritt. Diese Bewusstseinsschärfung geschieht wesentlich dadurch, dass alle Aspekte der Patientensicherheit in die ärztliche Aus- und Weiterbildung sowie in Fortbildungen integriert werden. Für die tägliche Praxis von medizinischen Einrichtungen spielt nach den Vorgaben des Gesetzgebers das Qualitätsmanagement eine wesentliche Rolle, in dem die Patientensicherheit als eine Priorität Berücksichtigung findet. Diese Qualitäts- und Sicherheitsorientierung muss als Führungsaufgabe verstanden werden, der auch angesichts konkurrierender, insbesondere ökonomischer, Unternehmensziele Vorrang einzuräumen ist. Mit der obligatorischen Einführung von Patientensicherheitsbeauftragten in Krankenhäusern, wie aktuell in Hessen erfolgt, kann dem Thema im Klinikmanagement eine wichtige Stimme verliehen werden. Neben der zu fördernden Patientenpartizipation am Behandlungsprozess auch bez. der Patientensicherheit ergeben sich gerade auch in der Dermatologie erhebliche Potenziale durch die Digitalisierung des Gesundheitswesens (e-Health). Auch wenn diese eigene Risikopotenziale beinhaltet, könnte sie zur Diagnose-, Therapie- und Koordinations- und Kommunikationssicherheit in der Dermatologie beitragen.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
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Abstract
ZusammenfassungEine Patientin stellte sich in einer Hautarztpraxis zur Entfernung einer „Aknezyste“ im Bereich der Wange rechts vor. Die Exzision erfolgte in Lokalanästhesie; die histologische Befundung bestätigte die klinische Diagnose. Bei der Nachkontrolle der Exzisionsstelle wurde von der Patientin eine „Zipfelbildung“ an der Narbe bemängelt. Im Folgenden suchte die Patientin einen weiteren Hautarzt auf, der „Dog Ears“ an der Narbe diagnostizierte und eine spätere operative Korrektur empfahl, die schließlich in einer Fachklinik für Plastische und Ästhetische Chirurgie vorgenommen wurde.Die von der Patientin angerufene Schlichtungsstelle stellte fest, dass die nicht korrekte Wahl der Exzisionsstelle exakt nach der Lage der Hautspannungslinien des Gesichtes sowie die Nichteinhaltung eines Winkels von 30° an den jeweiligen Wundenden bei der Schnittführung nicht dem Facharztstandard entsprach und zu den „Dog Ears“ führte. Nach den vorliegenden Fotodokumentationen waren diese aufwerfenden Hautauszipfelungen als kosmetisch beeinträchtigend zu bewerten und bedurften nachfolgend einer Narbenkorrektur.Der vom behandelnden Hautarzt angeführte Wunsch der Patientin nach einer „möglichst kleinen Exzision und Narbe“ veranlasste diesen zu einem zu kleinen Wundverschluss in Abweichung vom Facharztstandard, wonach eine längere, elliptoide Exzision erforderlich gewesen wäre. Besteht ein Patient auf einem Abweichen vom Facharztstandard, sollte dies zur Vermeidung späterer Schadensersatzforderungen nach Aufklärung über die potenziell negativen Folgen schriftlich vereinbart werden.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - J. Meyer
- Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hannover
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Pahnke F, Peckruhn M, Elsner P. [Pre- and post-interventional skin care for laser and peel treatments]. Hautarzt 2021; 72:384-392. [PMID: 33763749 DOI: 10.1007/s00105-021-04788-3] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Key Words] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Accepted: 02/17/2021] [Indexed: 10/21/2022]
Abstract
Treating the signs of skin ageing or acne scars by chemical peels or ablative lasers is increasingly used worldwide. Due to their reduced invasiveness, these methods are often favored over aesthetic surgical interventions. Both procedures rely on the principle of controlled damage to the skin. The subsequent regeneration may lead to the development of new epidermal (and dermal) tissue and therefore improve the skin's aesthetic appearance. At present, there are no official guidelines in Germany concerning pre- and post-interventional skin care, which is currently based on the personal experiences and evaluations of the practitioner. It is known that an appropriate treatment regime can improve the outcome and reduces downtime pre- and post-laser as well as pre- and post-peel. The aim of this article is to present the different possibilities of pre- and post-interventional care. In most cases, priming includes intense ultraviolet (UV) protection, topical retinoids as well as skin brightening agents, and occasionally oral herpes simplex prophylaxis. In order to support post-interventional wound healing, skin care should modulate inflammation and balance skin hydration. In addition to light moisturizers, broad spectrum UV protection as well as the avoidance of sports and sweating are essential.
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Affiliation(s)
- F Pahnke
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Erfurter Str. 35, 07743, Jena, Deutschland.
| | - M Peckruhn
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Erfurter Str. 35, 07743, Jena, Deutschland
| | - P Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Erfurter Str. 35, 07743, Jena, Deutschland
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Elsner P. Berufsdermatologie: Was ist neu im Jahr 2021? Aktuelle Dermatologie 2021. [DOI: 10.1055/a-1319-2789] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/22/2022]
Abstract
ZusammenfassungZum 01. 01. 2021 tritt eine weitreichende Reform des Berufskrankheitenrechts in Kraft, wonach der sog. „Unterlassungszwang“ als Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit abgeschafft wird. Die Berufskrankheit (BK) Haut Nr. 5101 wird daher neu definiert als „schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen“; ob die Hauterkrankung zur Unterlassung der hautgefährdenden Tätigkeit zwingt und diese unterlassen wurde oder ob Versicherte ihre Tätigkeit fortführen, ist für die Anerkennung einer BK 5101 nicht mehr von Belang. Sind die Voraussetzungen der Schwere und/oder der wiederholten Rückfälligkeit gegeben, ist eine BK-Anzeige zu erstellen und, nach geplanter Ergänzung des Vertrags Ärzte-Unfallversicherungsträger, gleichzeitig ein Hautarztbericht zu erstatten. Mit einer größeren Zahl anerkannter Fälle einer BK 5101 ist zu rechnen; für diese Versicherten besteht dann ein lebenslanges Anrecht auf die dermatologische Versorgung der BK-Folgen durch die Gesetzliche Unfallversicherung und ggf. auch auf eine Rentenzahlung. Zumindest für die Fälle von leichten beruflichen Hauterkrankungen behält das seit 1972 bewährte Hautarztverfahren weiterhin seine Bedeutung.Keine Änderungen ergeben sich 2021 für die Berufskrankheiten Nr. 5102 (Hautkrebs durch PAK) und 5103 (Plattenepithelkarzinome und multiple aktinische Keratosen durch solare UV-Strahlung). Neue Erkenntnisse ergaben sich jedoch für UV-bedingte Basalzellkarzinome (BZK). In einer jüngst publizierten großen multizentrischen Fall-Kontroll-Studie konnte gezeigt werden, dass bei Personen mit hoher beruflicher UV-Exposition ein mehr als 2-fach signifikant erhöhtes Risiko für BZK an beruflich UV-exponierten Körperlokalisationen besteht. Damit ist für diese Personengruppe das sog. „Verdoppelungsrisiko“ nachgewiesen, und auf der Basis dieser neuen Erkenntnisse ist die Meldung entsprechender Fälle mit einer BK-Anzeige nach § 9 Abs. 2 SGB VII möglich.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
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Elsner P. Behandlungsfehler sind vermeidbar – und unsere Patienten profitieren von unserer Fehlerprävention. Aktuelle Dermatologie 2020. [DOI: 10.1055/a-1259-2111] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/22/2022]
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Elsner P, Meyer J. Unterlassene Notfallbehandlung eines akuten allergischen Kontaktekzems. Aktuelle Dermatologie 2020. [DOI: 10.1055/a-1160-9478] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/24/2022]
Abstract
ZusammenfassungBei einer Patientin traten nach der Färbung der Augenbrauen mit einem vermutlich Paraphenylendiamin-haltigen Produkt eine großflächige Gesichtsrötung und eine periorbitale Schwellung auf. Bei der Vorstellung in der interdisziplinären Notaufnahme eines nahegelegenen Klinikums wurde auf eine Therapie verzichtet und die Patientin an einen niedergelassenen Dermatologen verwiesen. Erst mit Verzögerung und nach weiterer Verschlechterung des Hautbefundes wurde in einem anderen von der Patientin konsultierten Klinikum eine allergologische Notfalltherapie mit einem systemischen Glukokortikosteroid und einem Antihistaminikum eingeleitet.Die Schlichtungsstelle beurteilte die Unterlassung der Notfalltherapie als einen ärztlichen Behandlungsfehler. Bei Einbezug der Kenntnis der zeitlichen Entwicklung der Erkrankung durch eine allergische Verursachung, die dem Dienstarzt bekannt war, wäre bei Einsatz einer Kortikoidtherapie das Krankheitsgeschehen wesentlich zu beeinflussen und eine deutliche Verkürzung des Krankheitsverlaufs zu erwarten gewesen.Klinisch schwere akute allergische Kontaktekzeme bedürfen einer medizinischen Notfalltherapie, wozu neben einer Entfernung und Meidung möglicherweise auslösender Allergene auch eine topische und ggf. systemische antiinflammatorische Therapie gehört. Die Unterlassung dieser Notfalltherapie kann eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung und damit einen Behandlungsfehler darstellen. Die Versorgung dermatologischer Notfälle durch Nichtdermatologen entbindet diese nicht von der Pflicht zu einer Notfallbehandlung, wie sie unabhängig von der Spezialisierung von jedem Arzt erwartet werden muss. Interdisziplinäre Notfallambulanzen sollten Möglichkeiten der konsiliarischen Unterstützung durch Dermatologen vorsehen.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - J. Meyer
- Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hannover
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Elsner P, Peckruhn M. Multiple Knoten am Handrücken infolge einer kosmetischen Behandlung mit Hyaluronsäure. Aktuelle Dermatologie 2020. [DOI: 10.1055/a-1081-5804] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/25/2022]
Abstract
ZusammenfassungBei einer 47-jährigen Frau erfolgte eine kosmetische Behandlung zur Faltenreduktion beider Handrücken in Form einer Unterspritzung der Falten mit Hyaluronsäure. Wenige Tage später trat eine Schwellung beider Handrücken mit Hitze- und Spannungsgefühl auf. Unter Kühlung und topischer Pharmakotherapie war die Schwellung rückläufig, jedoch traten deutliche Knötchen im Bereich beider Handrücken an den vorher injizierten Arealen auf, die trotz regelmäßiger Unterspritzungen über mehr als 2 Jahre nicht abheilten. In einer dermatologischen Begutachtung wurden Fremdkörpergranulome diagnostiziert, deren Auftreten nach Fillerinjektionen mit Hyaluronsäure in die Handrücken, wenn auch selten, beschrieben wurde. Ein Behandlungsfehler konnte daher nicht bejaht werden, da es sich bei den Granulomen um die Verwirklichung eines seltenen, aber typischen Risikos des Eingriffs handelte. Jedoch blieb offen, ob eine rechtswirksame Einwilligung auf der Basis einer Aufklärung über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände vorlag. Im Falle kosmetischer Eingriffe stellt die Rechtsprechung an die Aufklärung besonders hohe Anforderungen; sie sollte „schonungslos“ sein, damit der Patient entscheiden kann, ob er ggf. bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Die Beweispflicht für die Aufklärung trägt der Arzt; kann er dieser Pflicht nicht genügen, tritt für die Folgen der Behandlung eine Beweislastumkehr ein, d. h. dem Arzt werden eventuelle Schäden zugerechnet, auch wenn der Eingriff lege artis erfolgte.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - M. Peckruhn
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
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Elsner P, Peckruhn M, Meyer J. Mangelnde Nachexzision eines dermatohistologisch suspekten Poroms. Aktuelle Dermatologie 2020. [DOI: 10.1055/a-1182-8855] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/24/2022]
Abstract
ZusammenfassungVon einem niedergelassenen Hautarzt wurde bei einem Patienten eine Hautveränderung im Bereich des Oberschenkels rechts unter dem Verdacht auf einen epidermalen Naevus exzidiert. Dermatohistologisch wurde die Diagnose „ekkrines Porom“ gestellt. Bei gesteigerter Proliferationsaktivität konnte die Dignität jedoch nicht sicher als gutartig bewertet werden und eine komplette Nachexzision wurde dringend empfohlen. Diese erfolgte weder zeitnah noch nach 11 Monaten, als sich der Patient aufgrund einer Urtikaria erneut vorstellte. Weitere 14 Monate später erfolgte eine Konsultation des Patienten bei einem anderen Hautarzt aufgrund einer plattenförmigen Veränderung im erstbehandelten Bereich des Oberschenkels, wo mittels einer Hautbiopsie ein invasives Porokarzinom gesichert wurde. Eine stationäre Nachexzision sowie ein Tumorstaging wurden in einer dermatologischen Universitätsklinik vorgenommen. 6 Jahre später wurde im Bereich der rechten Leiste eine Lymphknotenmetastase des Porokarzinoms nachgewiesen, die in einer chirurgischen Klinik mittels Lymphknotendissektion sowie adjuvanter Strahlentherapie therapiert wurde.Von der Schlichtungsstelle wurde zwar ein Diagnosefehler verneint, aber eine schuldhafte Unterlassung der Sicherungsaufklärung und der Veranlassung der Folgebehandlung bejaht. Die Unterlassung einer In toto-Entfernung des ekkrinen Poroms mit dadurch erfolgter Zeitverzögerung des malignen Hauttumors war als fehlerhafte massive Fachstandardunterschreitung einzuordnen; bei korrektem Vorgehen wäre nach ärztlicher Erfahrung eine wesentliche Veränderung des Krankheitsverlaufes zu erwarten gewesen.Der dermatohistologische Befund von auf Malignität verdächtigen, unvollständig exzidierten Hauttumoren sollte dem Patienten unverzüglich mitgeteilt, eine Nachexzision, sofern indiziert, eindringlich empfohlen und diese Sicherungsaufklärung in der Patientenakte vermerkt werden. Das Versäumnis dieser Pflicht zur Aufklärung und nachfolgenden Behandlung kann einen groben Behandlungsfehler darstellen, der zur Beweislastumkehr für die Kausalität nachfolgend auftretender Gesundheitsschäden des Patienten führt.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - M. Peckruhn
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - J. Meyer
- Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hannover
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Elsner P, Meyer J. Verspätet erkannte Phlegmone bei diabetischem Fußsyndrom. Aktuelle Dermatologie 2020. [DOI: 10.1055/a-1205-3180] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/23/2022]
Abstract
ZusammenfassungEin Patient mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II und diabetischer Polyneuropathie entwickelte akut eine vesikulöse Hautveränderung am linken Fuß, die von einem Dermatologen unter der Diagnose eines Herpes simplex antiviral behandelt wurde. Erst mit 14-tägiger Verzögerung erfolgte die Diagnoseänderung als bakterielle Infektion und nach Wundabstrich eine interne Antibiose. Weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, außer Verbandswechsel mit lokaler Anwendung von antibakteriellen Kompressen, wurden nicht durchgeführt. Unter zunehmender Verschlechterung des Befundes und der Diagnose Phlegmone Vorfuß links wurde der Patient in eine chirurgische Praxis und dann in eine Klinik für Gefäßchirurgie überwiesen, wo es nach Amputation der 3. Zehe links sowie Nekrektomie mit offener Wundbehandlung und erregerspezifischer Antibiose über mehrere Monate zur Abheilung kam.Die Schlichtungsstelle stellte einen groben Behandlungsfehler aufgrund des Verkennens der Diagnose, des nicht ausreichenden Einbezuges weiterführender diagnostischer Maßnahmen, einer nicht stadiengerechten Wundtherapie und fehlender Wundkontrollen fest. Nach Einschätzung der Schlichtungsstelle ist von einem schweren Fehler auszugehen. Ein schwerer Behandlungsfehler, der generell geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem primären Gesundheitsschaden.Infektionen auf dem Boden eines diabetischen Fußsyndroms sind mit einer hohen Morbidität und Mortalität behaftet. Da sie klinisch blande verlaufen können, sollten bei jedem Verdacht eine engmaschige Wundkontrolle sowie eine leitliniengerechte Diagnostik und Therapie erfolgen. In der Zusammenarbeit mit pflegerischen Wundmanagern ist zu klären, ob diese in Delegation des Arztes oder in eigenständiger Verantwortung tätig werden können. Für die ärztliche Dokumentation ist bei der Versorgung von Patienten mit chronischen Wunden der Dermatologe selbst verantwortlich.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - J. Meyer
- Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hannover
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Elsner P, Schliemann S, Meyer J. Tod durch Sepsis nach längerfristiger hochdosierter Glukokortikosteroid-Therapie einer Urtikaria. Aktuelle Dermatologie 2020. [DOI: 10.1055/a-1169-2190] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/24/2022]
Abstract
ZusammenfassungEin 80-jähriger Patient mit der Einweisungsdiagnose einer unklaren schweren Urtikaria wurde stationär in einer Klinik für Dermatologie über mehr als 3 Wochen mit systemischen Antihistaminika und intravenös gegebenen Glukokortikosteroiden in höherer Dosis (über 100 mg Prednisolonäquivalenten/Tag) behandelt. Darunter kam es zu einer diabetischen Stoffwechsellage, einer Thrombozytopenie und einer intensivmedizinisch nicht beherrschbaren Staphylokokkensepsis, die schließlich zum Tode führte.Die Schlichtungsstelle beurteilte die längerfristige hochdosierte systemische Glukokortikosteroid-Therapie der Urtikaria als vermeidbaren Behandlungsfehler, da aufgrund der von der Klinik gewählten hohen Glukokortikoid-Dosen und der Behandlungsdauer mit einer ausgeprägten Immunsuppression und entsprechend hoher Infektanfälligkeit zu rechnen war, die sich im konkreten Fall in tragischer Weise realisiert hat.In der Therapie der akuten Urtikaria, aber auch der chronisch-spontanen Urtikaria kann bei Nichtansprechen auf die höherdosierten H1-Antihistaminika die Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden notwendig werden; diese sind allerdings bei akuter Urtikaria nur kurzzeitig (für 3 – 4 Tage) mit 40 – 50 mg Predinisolonäquivalent pro Tag empfohlen. Nur wenn assoziierte schwere Angioödeme vorliegen, ergibt sich eine Indikation für eine höherdosierte intravenöse Prednisolontherapie. Die aktuelle internationale Leitlinie zur chronischen Urtikaria äußert sich sehr kritisch gegenüber einer längerfristigen Anwendung von systemischen Glukokortikosteroiden bei der chronisch-spontanen Urtikaria; selbst bei akuten Exazerbationen der chronisch-spontanen Urtikaria sollte die Behandlung auf maximal bis zu 10 Tagen begrenzt werden.Insbesondere im Fall des Off-Label-Einsatzes von Medikamenten, wie es im aktuellen Fall sowohl bez. der Antihistaminika als auch des systemischen Glukokortikosteroids gegeben war, treffen den behandelnden Arzt besondere Aufklärungspflichten, damit der Patient rechtswirksam zustimmen kann („informed consent“). Die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung über einen Off-Label-Use obliegt dem Arzt; diese sollte er zur Vermeidung von Aufklärungsrügen nach Möglichkeit schriftlich dokumentieren.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - S. Schliemann
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - J. Meyer
- Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hannover
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Darr-Foit S, Miguel D, Tittelbach J, Elsner P. Disseminierte, therapieresistente Hautulzerationen bei einem 51-jährigen Patienten – Der Fall eines multifokalen Pyoderma gangraenosum. Aktuelle Dermatologie 2020. [DOI: 10.1055/a-1158-1823] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/24/2022]
Abstract
ZusammenfassungBei dem Pyoderma gangraenosum (PG) handelt es sich um eine seltene autoinflammatorische Erkrankung aus der Familie der neutrophilen Dermatosen, welche aufgrund ihrer zahlreichen klinischen Varianten und Differenzialdiagnosen bei zum Teil unbefriedigendem Therapieansprechen selbst für Dermatologen eine große Herausforderung darstellen können. Berichtet wird über einen 51-jähringen Mann mit multiplen, hartnäckigen Ulzerationen der Extremitäten, bei dem unter systemischer Kortikosteroid- und Ciclosporin A-Therapie unter adaptierten Wundbehandlungen ein gutes Therapieansprechen verzeichnet werden konnte.
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Affiliation(s)
- S. Darr-Foit
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Jena
| | - D. Miguel
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Jena
| | - J. Tittelbach
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Jena
| | - P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Jena
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Bauer A, Haufe E, Heinrich L, Seidler A, Schulze HJ, Elsner P, Drexler H, Letzel S, John SM, Fartasch M, Brüning T, Dugas-Breit S, Gina M, Weistenhöfer W, Bachmann K, Bruhn I, Lang BM, Brans R, Allam JP, Grobe W, Westerhausen S, Knuschke P, Wittlich M, Diepgen TL, Schmitt J. Basal cell carcinoma risk and solar UV exposure in occupationally relevant anatomic sites: do histological subtype, tumor localization and Fitzpatrick phototype play a role? A population-based case-control study. J Occup Med Toxicol 2020; 15:28. [PMID: 32944060 PMCID: PMC7488106 DOI: 10.1186/s12995-020-00279-8] [Citation(s) in RCA: 16] [Impact Index Per Article: 4.0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Key Words] [Track Full Text] [Download PDF] [Figures] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Received: 11/29/2019] [Accepted: 08/12/2020] [Indexed: 01/13/2023] Open
Abstract
Background A two-fold risk increase to develop basal cell carcinoma was seen in outdoor workers exposed to high solar UV radiation compared to controls. However, there is an ongoing discussion whether histopathological subtype, tumor localization and Fitzpatrick phototype may influence the risk estimates. Objectives To evaluate the influence of histological subtype, tumor localization and Fitzpatrick phototype on the risk to develop basal cell carcinoma in highly UV-exposed cases and controls compared to those with moderate or low solar UV exposure. Methods Six hundred forty-three participants suffering from incident basal cell carcinoma in commonly sun-exposed anatomic sites (capillitium, face, lip, neck, dorsum of the hands, forearms outside, décolleté) of a population-based, case-control, multicenter study performed from 2013 to 2015 in Germany were matched to controls without skin cancer. Multivariate logistic regression analysis was conducted stratified for histological subtype, phototype 1/2 and 3/4. Dose-response curves adjusted for age, age2, sex, phototype and non-occupational UV exposure were calculated. Results Participants with high versus no (OR 2.08; 95% CI 1.24–3.50; p = 0.006) or versus moderate (OR 2.05; 95% CI 1.15–3.65; p = 0.015) occupational UV exposure showed a more than two-fold significantly increased risk to develop BCC in commonly UV-exposed body sites. Multivariate regression analysis did not show an influence of phototype or histological subtype on risk estimates. The restriction of the analysis to BCC cases in commonly sun-exposed body sites did not influence the risk estimates. The occupational UV dosage leading to a 2-fold increased basal cell carcinoma risk was 6126 standard erythema doses. Conclusion The risk to develop basal cell carcinoma in highly occupationally UV-exposed skin was doubled consistently, independent of histological subtype, tumor localization and Fitzpatrick phototype.
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Affiliation(s)
- A Bauer
- Department of Dermatology, University AllergyCentre, Medical Faculty Carl Gustav Carus, Technical University Dresden, Fetscherstr 74, D-01307 Dresden, Germany
| | - E Haufe
- Centre of Evidence-based Healthcare, University Hospital and Medical Faculty Carl Gustav Carus, Technical University Dresden, Dresden, Germany
| | - L Heinrich
- Centre of Evidence-based Healthcare, University Hospital and Medical Faculty Carl Gustav Carus, Technical University Dresden, Dresden, Germany
| | - A Seidler
- Institute and Policlinic for Occupational and Social Medicine, Faculty of Medicine Carl Gustav Carus, Dresden, Germany.,Institute and Outpatient Clinics of Occupational and Social Medicine, Medical Faculty Carl Gustav Carus, Technical University Dresden, Dresden, Germany
| | - H J Schulze
- Department of Dermatology, Dermatological Radiotherapy and Dermatohistopathology, Special Clinics Hornheide, Münster, Germany
| | - P Elsner
- Department of Dermatology, University Hospital Jena, Jena, Germany
| | - H Drexler
- Institute and Outpatient Clinic of Occupational, Social and Environmental Medicine, Friedrich-Alexander-University Erlangen-Nürnberg, Erlangen, Germany
| | - S Letzel
- Institute of Occupational, Social and Environmental Medicine, University Medical Centre, Johannes-Gutenberg University Mainz, Mainz, Germany
| | - S M John
- Department of Dermatology, Environmental Medicine and Health Theory, University of Osnabrück and Institute of Interdisciplinary Dermatological Prevention and Rehabilitation (iDerm) at the University of Osnabrück, Osnabrück, Germany
| | - M Fartasch
- Institute for Prevention and Occupational Medicine of the German Social Accident Insurance (DGUV), Institute of Ruhr University Bochum (IPA), Bochum, Germany
| | - T Brüning
- Institute for Prevention and Occupational Medicine of the German Social Accident Insurance (DGUV), Institute of Ruhr University Bochum (IPA), Bochum, Germany
| | - S Dugas-Breit
- Department of Dermatology, Dermatological Radiotherapy and Dermatohistopathology, Special Clinics Hornheide, Münster, Germany
| | - M Gina
- Department of Dermatology, University Hospital Jena, Jena, Germany
| | - W Weistenhöfer
- Institute and Outpatient Clinic of Occupational, Social and Environmental Medicine, Friedrich-Alexander-University Erlangen-Nürnberg, Erlangen, Germany
| | - K Bachmann
- Department of Clinical Social Medicine, Occupational and Environmental Dermatology, University of Heidelberg, Heidelberg, Germany
| | - I Bruhn
- Department of Dermatology, University AllergyCentre, Medical Faculty Carl Gustav Carus, Technical University Dresden, Fetscherstr 74, D-01307 Dresden, Germany
| | - B M Lang
- Department of Dermatology, University Medical Centre, Johannes-Gutenberg University Mainz, Mainz, Germany
| | - R Brans
- Department of Dermatology, Environmental Medicine and Health Theory, University of Osnabrück and Institute of Interdisciplinary Dermatological Prevention and Rehabilitation (iDerm) at the University of Osnabrück, Osnabrück, Germany
| | - J P Allam
- Department of Dermatology and Allergology, Christine Kühne Center for Allergy Research and Education, University of Bonn, Bonn, Germany
| | - W Grobe
- Department of Dermatology and Allergology, Christine Kühne Center for Allergy Research and Education, University of Bonn, Bonn, Germany
| | - S Westerhausen
- Department of Radiation, Institute of Occupational Health and Safety of the German Social Accident Insurance (DGUV), Sankt Augustin, Germany
| | - P Knuschke
- Department of Dermatology, Experimental Photobiology, Medical Faculty Carl Gustav Carus, Technical University Dresden, Dresden, Germany
| | - M Wittlich
- Department of Radiation, Institute of Occupational Health and Safety of the German Social Accident Insurance (DGUV), Sankt Augustin, Germany
| | - T L Diepgen
- Department of Clinical Social Medicine, Occupational and Environmental Dermatology, University of Heidelberg, Heidelberg, Germany
| | - J Schmitt
- Centre of Evidence-based Healthcare, University Hospital and Medical Faculty Carl Gustav Carus, Technical University Dresden, Dresden, Germany
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Elsner P. Vertauschung von Hautbiopsien als voll beherrschbares Risiko. Aktuelle Dermatologie 2020. [DOI: 10.1055/a-1212-8607] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/23/2022]
Abstract
ZusammenfassungEin Hautarzt führte bei einem Patienten wegen suspekter Hautveränderungen an der rechten Schulter und im Bereich des Nackens Biopsien durch. Der Pathologie-Befund ergab für die Hautveränderung an der rechten Schulter ein fortgeschrittenes und ulzeriertes invasives superfiziell spreitendes malignes Melanom (SSM) und für die im Bereich des Nackens vorgefundene Hautveränderung ein fortgeschrittenes solid-adenoides Basalzellkarzinom. Der Patient unterzog sich daraufhin einem unter Vollnarkose durchgeführten operativen Eingriff zur Entfernung der Hautveränderung an der Schulter (Nachexzision mit Sicherheitsabstand von 2 cm und Sentinel-Lymphonodektomie axillär). Da der Patient bereits zu diesem Zeitpunkt eine Vertauschung der zuvor entnommenen Gewebeproben vermutete, erfolgte im Rahmen dieses Eingriffs auf seinen ausdrücklichen Wunsch zugleich eine Re-Biopsie der Hautveränderung im Bereich des Nackens. Während die Exzision im Bereich der Schulter einen tumorfreien Befund ergab, bestätigte die Re-Biopsie am Nacken den Nachweis von Tumorzellverbänden im Sinne eines malignen Melanoms und damit den Verdacht auf Verwechslung der Präparate. Das zuständige Landgericht gab seiner Klage auf Schmerzensgeld statt und hielt fest, dass die verwechslungssichere Aufbewahrung, Etikettierung und Versendung von Patienten entnommenen Gewebeproben ein sog. vollbeherrschbares Risiko ist. Für voll beherrschbare Risiken gilt eine Beweislastumkehr, d. h. der Arzt muss beweisen, dass kein Behandlungsfehler vorlag. Zur Vermeidung von Vertauschungen dermatopathologischer Proben sollten alle Prozessschritte der Biopsieentnahme, des Versandes und der Verarbeitung analysiert und in einem Qualitätsmanagement-Dokument festgehalten werden.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
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Elsner P. Leserbrief zum Artikel Streker M, Thill MS, Kerscher M. Einfluss oraler Kollagen-Peptide auf die Hautqualität am ganzen Körper. Akt Dermatol 2020, 46: 87–93. Aktuelle Dermatologie 2020. [DOI: 10.1055/a-1181-0058] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/23/2022]
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Elsner P, Meyer J. Verspätete Aufklärung vor Lasertherapie eines Naevus flammeus. Aktuelle Dermatologie 2020. [DOI: 10.1055/a-1158-0507] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/24/2022]
Abstract
ZusammenfassungEin Naevus flammeus im Bereich der rechten Wange einer Patientin wurde von einem Dermatologen mit einem Diodenlaser behandelt. In der Folge kam es zu einer Wundheilungsstörung und einer hypertrophen Narbe, die in einer Klinik für plastische Chirurgie mittels Vollhauttransplantation korrigiert wurde. Es verblieben dokumentierte Narbenzustände sowie ein beginnendes Ektropium.Während ein von der Schlichtungsstelle beauftragter Gutachter keinen Behandlungsfehler feststellen konnte, kam die Schlichtungsstelle aufgrund rechtlicher Überlegungen zu dem Schluss, dass der Hautarzt gleichwohl der Patientin gegenüber für die eingetretenen Körperschäden haftbar sei, da keine rechtswirksame Einwilligung für die Laserbehandlung vorgelegen habe. Diese setze eine entsprechende Aufklärung voraus. Die Aufklärung der Patientin erfolgte jedoch am gleichen Tag, an dem ebenfalls die Behandlung durch den Hautarzt stattfand. Eine Aufklärung dürfe auch bei kleineren Eingriffen nicht erst so kurzfristig erfolgen, dass der Patient schon während der Aufklärung mit der anschließenden Durchführung des Eingriffs rechnen muss und deshalb unter Druck steht, sich nicht mehr aus dem bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf lösen zu können.Gerade bei dermatologischen Eingriffen im Grenzbereich zwischen medizinischer Notwendigkeit und kosmetischer Indikation kommt einer umfassenden Aufklärung auch über seltene Risiken einer Behandlung als Voraussetzung für eine rechtswirksame Einwilligung in die Durchführung der Behandlung große Bedeutung zu. Diese sollte grundsätzlich mündlich und schriftlich sowie rechtzeitig vor der Behandlung stattfinden, um dem Patienten Bedenkzeit zu geben und die Voraussetzung für eine informierte Einwilligung zu schaffen. Von einer Aufklärung erst kurz vor Durchführung der Laserbehandlung am gleichen Tag ist abzuraten. Nach der umfassenden mündlichen Aufklärung und Beantwortung allfälliger Fragen des Patienten sollten der Umfang der Aufklärung und die Einwilligung schriftlich dokumentiert werden.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - J. Meyer
- Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hannover
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Reddersen K, Burmester A, Dieckmeyer C, Engelmann C, Goetze S, Gregersen D, Hipler UC, Ludriksone L, Peckruhn M, Schliemann S, Tittelbach J, Wiegand C, Elsner P. 95 Jahre Universitäts-Hautklinik Jena: Geschichte und Gegenwart. Aktuelle Dermatologie 2020. [DOI: 10.1055/a-1038-6339] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/24/2022]
Abstract
ZusammenfassungAnlässlich des 95-jährigen Jubiläums der Universitäts-Hautklinik Jena beleuchtet dieser Beitrag die historische Entwicklung des Hauses in den verschiedenen politischen Systemen des letzten Jahrhunderts sowie die aktuelle Situation der Klinik als Teil des Universitätsklinikums Jena. Verschiedene Klinikleitungen in der Vergangenheit prägten die Ausrichtung des Hauses in Bezug auf Therapie und Forschung und setzten Schwerpunkte auf Themen wie Phototherapie, Autoimmunerkrankungen, Dermatoonkologie, Andrologie und Biomaterialforschung. Die Universitäts-Hautklinik vereint neben hochqualitativer Patientenversorgung und Lehre umfangreiche Forschungsaktivitäten.
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Affiliation(s)
- K. Reddersen
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - A. Burmester
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - C. Dieckmeyer
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - C. Engelmann
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - S. Goetze
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - D. Gregersen
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - U.-C. Hipler
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - L. Ludriksone
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - M. Peckruhn
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - S. Schliemann
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - J. Tittelbach
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - C. Wiegand
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
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Darr-Foit S, Schliemann S, Elsner P, Goetze S. Disseminierte kutane Sarkoidose mit nekrotisierenden Granulomen und erfolgreicher Dithranol-Therapie bei einem 75-jährigen Patienten. Aktuelle Dermatologie 2020. [DOI: 10.1055/a-1154-4166] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/23/2022]
Abstract
ZusammenfassungBei der Sarkoidose handelt es sich um eine inflammatorische Erkrankung unbekannter Ätiologie, die sich hauptsächlich in der Lunge und in den thorakalen Lymphknoten manifestiert, die aber eine Vielzahl weiterer Organsysteme betreffen kann. Die Sarkoidose der Haut kann dabei mit oder ohne einer systemischen Beteiligung einhergehen und sich mit variablem klinischen Bild präsentieren. Die charakteristischen histologischen Befunde sind nicht-verkäsende („nackte“) Granulome ohne oder mit nur wenigen Lymphozyten oder Plasmazellen. In seltenen Fällen kann auch eine zentrale Nekrose beobachtet werden wie bei tuberkuloiden Granulomen.Topische und/oder systemische Kortikosteroide gelten als Goldstandard für die Behandlung der kutanen Sarkoidose. Dithranol ist in erster Linie als topisches Antipsoriatikum bekannt. Nach unserem Wissen ist über die Verwendung von Dithranol bei kutaner Sarkoidose bisher nicht in der Literatur berichtet worden. Es könnte sich dabei um eine wirksame Therapiealternative zu topischen Kortikosteroiden handeln. Wir berichten über einen Patienten, der unter Dithranol-Monotherapie erfolgreich behandelt wurde.
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Affiliation(s)
- S. Darr-Foit
- Klinik für Hautkrankheiten der Friedrich-Schiller-Universität Jena
| | - S. Schliemann
- Klinik für Hautkrankheiten der Friedrich-Schiller-Universität Jena
| | - P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten der Friedrich-Schiller-Universität Jena
| | - S. Goetze
- Klinik für Hautkrankheiten der Friedrich-Schiller-Universität Jena
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Elsner P. 95 Jahre Universitäts-Hautklinik Jena – eine persönliche Betrachtung. Aktuelle Dermatologie 2020. [DOI: 10.1055/a-1178-3234] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/23/2022]
Abstract
ZusammenfassungDie 95-jährige Geschichte der Universitäts-Hautklinik Jena ist nicht nur eine Geschichte dermatologischer Leistungen in Krankenversorgung, Forschung und Lehre. Sie ist auch eine Geschichte der Menschen, die diese Leistungen unter 3 politischen Systemen in Deutschland erbrachten und die Klinik gestalteten. Im historischen Rückblick wird deutlich, dass maßgebliche Repräsentanten der Klinik während des Nationalsozialismus in dessen Unrechtsregime verstrickt waren. Dies sollte Mahnung für nachgeborene Generationen sein, über ihre unmittelbare Verantwortung für die akademische Dermatologie hinaus wachsam zu bleiben gegenüber Einschränkungen von ärztlicher Freiheit und Grundrechten, aktuell durch die zunehmende Dominanz der Ökonomie in der Medizin.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
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Elsner P, Meyer J. Panzytopenie durch Azathioprin in Kombination mit Allopurinol. Aktuelle Dermatologie 2020. [DOI: 10.1055/a-1003-4363] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/25/2022]
Abstract
ZusammenfassungEin 55-jähriger Patient mit einem seit Jahrzehnten vorbekannten systemischen Lupus erythematodes (SLE) und zahlreichen medikamentös behandelten Komorbiditäten (arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Hyperurikämie, Niereninsuffizienz, Antiphospholipid-Syndrom, venöse Thromboembolien und periphere arterielle Verschlusskrankheit) stellte sich zur Abklärung von Ulcera crurum bei einem Hautarzt vor. Der Dermatologe diagnostizierte eine Immunvaskulitis und verordnete Azathioprin (100 mg/Tag). In der Folge kam es zu einer deutlichen Verschlechterung des Allgemeinbefindens sowie zu einem Abszess am Oberschenkel; als Ursache stellte sich eine schwere Panzytopenie heraus. Während des nachfolgenden stationären Aufenthaltes wurde der Patient dialysepflichtig, entwickelte eine Pneumonie, Gerinnungsstörungen und zerebrale Infarkte mit Entwicklung einer kortikalen Blindheit. In zeitlichem Abstand traten eine akute Cholecystitis bei Cholelithiasis, eine Sepsis und zunehmende Ischämien im Bereich der hirnzuführenden Arterien mit motorischen Ausfällen, Sprachstörungen und rezidivierenden Krampfanfällen auf, die schließlich zum Tode führten.Gutachterlich festgestellt und von der Schlichtungsstelle bestätigt wurde als Ursache der Panzytopenie die behandlungsfehlerhafte Komedikation von Azathioprin mit der vorbestehenden Medikation mit Allopurinol ohne Dosisanpassung. Xanthinoxidasehemmer wie Allopurinol können die Myelotoxizität von Azathioprin erhöhen; sollte im Einzelfall eine entsprechende Kombination unvermeidbar sein, ist laut Fachinformation eine Dosisreduktion von Azathioprin auf 25 % erforderlich sowie eine engmaschige Kontrolle von Blutbild und Thrombozyten.Gerade bei multimorbiden, multimedikamentös vorbehandelten Patienten sollten bei Neuansetzen einer medikamentösen Therapie mögliche Arzneimittelinteraktionen sorgfältig überprüft werden.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - J. Meyer
- Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hannover
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Elsner P, Fischer M, Weisel G. Dermatologie im Sanitätsdienst der Bundeswehr – ein essenzielles Fachgebiet. Hautarzt 2020; 71:405-406. [PMID: 32500406 PMCID: PMC7270745 DOI: 10.1007/s00105-020-04595-2] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Track Full Text] [Download PDF] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/25/2022]
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Elsner P, Peckruhn M, Meyer J. Fehldiagnose eines genitalen Morbus Paget als Lichen sclerosus et atrophicus aufgrund verspäteter histologischer Diagnosesicherung. Aktuelle Dermatologie 2020. [DOI: 10.1055/a-1002-9728] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/25/2022]
Abstract
ZusammenfassungEine Patientin mit Hautveränderungen im Bereich der Vulva wurde von einer Dermatologin unter der Diagnose eines Lichen sclerosus et atrophicus behandelt. Zum Ausschluss eines malignen Prozesses erfolgte die Überweisung an eine Gynäkologin zwecks Biopsie, die diese jedoch nicht vornahm. Die Dermatologin behandelte die Patientin über weitere dreieinhalb Jahre antientzündlich, bis durch eine bei einem anderen Gynäkologen durchgeführte Biopsie die Diagnose eines extramammären Morbus Paget gestellt wurde. Aufgrund des zwischenzeitlich ausgedehnten Befundes waren in der Folge wiederholte Vulvektomien mit erheblichen Residualschäden erforderlich.Von der Schlichtungsstelle wurde ein schuldhafter Befunderhebungsfehler bejaht. Die Übertragung der Durchführung der histopathologischen Diagnostik ohne Einforderung des Befundergebnisses bzw. die histologisch unkontrollierte Aufrechterhaltung der Diagnose bei regelmäßiger Befundkontrolle und Therapie über mehr als 3 Jahre waren als Fehler ärztlichen Handelns einzuordnen. Da es sich bei dem Biopsieauftrag um eine bloße Delegation einer genuin dermatologischen Leistung handelte, konnte sich die Dermatologin auch nicht auf den rechtlichen Grundsatz der „horizontalen Arbeitsteilung“ berufen. Indem sie die Patientin gleichwohl weiterbehandelte, bestand der Behandlungsvertrag, der sie persönlich zu einer Behandlung nach dermatologischem Facharztstandard verpflichtete, unverändert fort. Dermatologen sollten bei der Delegation diagnostischer Leistungen an andere Fachgebiete sicherstellen, dass diese Leistungen auch tatsächlich erbracht werden.Da Vulvakarzinome klinisch uncharakteristisch sein könnten, sollte bei dem geringsten Verdacht eine bioptische dermatohistologische Befundsicherung angestrebt werden.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - M. Peckruhn
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - J. Meyer
- Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hannover
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Agner T, Elsner P. Sodium lauryl sulfate: a never ending story? Br J Dermatol 2019; 183:13. [PMID: 31875945 DOI: 10.1111/bjd.18787] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 11/30/2022]
Affiliation(s)
- T Agner
- Department of Dermatology, University of Copenhagen, Bispebjerg Hospital, 2400, Copenhagen, NV, Denmark
| | - P Elsner
- Department of Dermatology, University Hospital Jena, Erfurter Straße 35, D07743, Jena, Germany
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Agner T, Elsner P. Hand eczema: epidemiology, prognosis and prevention. J Eur Acad Dermatol Venereol 2019; 34 Suppl 1:4-12. [DOI: 10.1111/jdv.16061] [Citation(s) in RCA: 41] [Impact Index Per Article: 8.2] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Received: 09/03/2019] [Accepted: 11/06/2019] [Indexed: 12/27/2022]
Affiliation(s)
- T. Agner
- Department of Dermatology Bispebjerg Hospital University of Copenhagen Copenhagen Denmark
| | - P. Elsner
- Department of Dermatology University Hospital Jena Jena Germany
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Department of Dermatology University Hospital Jena Jena Germany
| | - T. Agner
- Department of Dermatology Bispebjerg Hospital University of Copenhagen Copenhagen Denmark
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Department of Dermatology University Hospital Jena Jena Germany
| | - T. Agner
- Department of Dermatology Bispebjerg Hospital University of Copenhagen Copenhagen Denmark
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Worm M, Bauer A, Elsner P, Mahler V, Molin S, Nielsen T. Efficacy and safety of topical delgocitinib in patients with chronic hand eczema: data from a randomized, double‐blind, vehicle‐controlled phase
II
a study. Br J Dermatol 2019; 182:1103-1110. [DOI: 10.1111/bjd.18469] [Citation(s) in RCA: 40] [Impact Index Per Article: 8.0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Accepted: 08/24/2019] [Indexed: 12/31/2022]
Affiliation(s)
- M. Worm
- Division of Allergy and Immunology Department of Dermatology and Allergy Charité Universitätsmedizin Berlin Berlin Germany
| | - A. Bauer
- Department of Dermatology University Allergy Center University Hospital Carl Gustav Carus Technical University Dresden Germany
| | - P. Elsner
- Department of Dermatology University Hospital Jena Jena Germany
| | - V. Mahler
- Department of Dermatology University Hospital Erlangen Erlangen Germany
| | - S. Molin
- Division of Dermatology Queen's University Kingston ON Canada
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Elsner P. Die vielgestaltige „Landschaft“ der Berufsdermatologie in Deutschland. Akt Dermatol 2019. [DOI: 10.1055/a-0966-4719] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/25/2022]
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40
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Elsner P. Die berufsdermatologische Begutachtung. Akt Dermatol 2019. [DOI: 10.1055/a-0886-9237] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/26/2022]
Abstract
ZusammenfassungDie Begutachtung ist neben der Prävention, der Diagnostik und der Therapie wesentlicher Teil des Spektrums der Aufgaben des Berufsdermatologen. Sie setzt neben fundierten dermatologischen und allergologischen Kenntnissen spezielles Wissen zum Berufskrankheitenrecht voraus. Als berufsdermatologischer Gutachter ist ein Arzt nicht kurativ tätig, sondern unterstützt den Träger einer gesetzlichen Unfallversicherung oder ein Sozialgericht in der Ermittlung rechtlich wesentlicher Sachverhalte. Die gutachterliche Neutralität erfordert es, mögliche Befangenheiten zu erkennen und zu vermeiden. Die „Bamberger Empfehlungen“ der Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie (ABD) unterstützen die Qualitätssicherung in der berufsdermatologischen Begutachtung ebenso wie die Seminare und Qualitätszirkel zum Erwerb und Erhalt des ABD-Zertifikats „Berufsdermatologie“.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
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Abstract
ZusammenfassungTelemedizin (E-Health) ist die Verwendung von Telekommunikationstechnologien zum Austausch medizinischer Informationen für Diagnostik, Konsultation, Therapie und Lehre. Das Fachgebiet der Dermatologie eignet sich aufgrund seiner morphologisch-bildbasierten Diagnostik in besonderer Weise für telemedizinische Anwendungen, die als „Teledermatologie“ bezeichnet werden. Diese bieten ein erhebliches Potenzial sowohl für Diagnostik, Prävention, Therapiebegleitung und Nachsorge von Krankheiten der Haut und für den Austausch (Teledermatologisches Konsil) mit anderen Ärzten und Angehörigen der Gesundheitsberufe. Spezifische Fortbildungsangebote für Dermatologen in der Teledermatologie fehlten bisher.Die Deutsche Dermatologische Akademie (DDA) hat daher mit dem Zertifikat „Teledermatologie (DDA)“ ein wichtiges Fortbildungsangebot auf diesem zukunftsträchtigen Teilgebiet der Dermatologie geschaffen.Die Fortbildungsinhalte für die Zertifizierung „Teledermatologie (DDA)“ werden flexibel in von der DDA zertifizierten Modulen vermittelt, die insgesamt mindestens 8 Stunden umfassen sollten; diese können im Rahmen dermatologischer Fortbildungsveranstaltungen angeboten werden.Die Module sollen interaktiv gestaltet sein; bestimmend sind die praxisorientierte Präsentation des Wissens und die kollegiale Diskussion mit ausgewiesenen Experten. Zum Erhalt des Zertifikats ist einmal alle 5 Jahre die Teilnahme an einem Qualitätszirkel (2 Stunden) vorgesehen, in dem aktuelle Entwicklungen komprimiert dargestellt und anhand von Falldiskussionen thematisiert werden.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
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Elsner P, Meyer J. Tinea pedum und verspätet erkannte Zehengangrän bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit. Akt Dermatol 2019. [DOI: 10.1055/a-1002-9807] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/25/2022]
Abstract
ZusammenfassungEin Patient wurde unter der Diagnose einer Tinea pedum durch Trichophyton rubrum von einem Dermatologen fachgerecht topisch antimykotisch behandelt. Bei Therapieresistenz und Befundverschlechterung erfolgte eine Umstellung der Lokaltherapie, jedoch keine weitere Diagnostik bez. ätiologischer und Risiko-Faktoren. Eine Vorstellung bei einer chirurgischen Praxis führte zur Diagnose einer umschriebenen Nekrose der 3. Zehe rechts bei bekannter peripherer arterieller Verschlusskrankheit und Immunsuppression mit nachfolgender Zehenamputation und kompliziertem Wundheilungsverlauf. Nach Facharztstandard lag ein Befunderhebungsfehler vor, der rechtlich zu einer Beweislastumkehr führt, sodass die Gesundheitsschädigung in Form des Voranschreitens einer Weichteil- und Knocheninfektion bei umschriebener Nekrose der 3. Zehe rechts mit Amputation dem Arzt zuzurechnen war.Therapieresistente Fußmykosen und infizierte Fußläsionen erfordern unverzüglich intensive Behandlungsmaßnahmen und eine Fahndung nach Risikofaktoren wie eine gefäßdiagnostische Kontrolle.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - J. Meyer
- Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hannover
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Burmester A, Hipler UC, Elsner P, Wiegand C. Mating analyses of Trichophyton benhamiae offspring reveals linkage of genetic markers used in taxonomy. Med Mycol 2019; 57:885-892. [PMID: 30624675 DOI: 10.1093/mmy/myy141] [Citation(s) in RCA: 1] [Impact Index Per Article: 0.2] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Key Words] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Received: 07/17/2018] [Revised: 10/05/2018] [Accepted: 11/20/2018] [Indexed: 12/25/2022] Open
Abstract
Mating experiments were conducted with four clinical Trichophyton benhamiae isolates, genetically similar to the Trichophyton benhamiae CBS 112371, featuring the plus mating type and with two minus type strains. One minus type strain belonged to the white subgroup, and the other minus type strain, DSM 6916, showed genetic kinship to the yellow subgroup. Only two plus type strains were able to form mature, pigmented gymnothecia with DSM 6916. These two plus type strains demonstrated dark pigmentation and powdery mycelium on Takashio agar, whereas the other three strains exhibited a low degree of pigmentation on the same medium. All five plus strains were able to mate with the minus type strain of their own white subgroup. Cultures from single ascospore isolates showed highly variable morphology and pigmentation. Three genetic markers (ITS, mating type, EF1 alpha) were analyzed in polymerase chain reaction (PCR) experiments with optimized primers and PCR conditions to discriminate between subgroups. Furthermore, RAPD-PCR was used to generate a DSM 6916-specific DNA-fragment which served as an additional genetic marker. Assessing the isolates with recombinant genotypes, it was found that three genetic markers behave like linked genes. The recombination of plus mating type went together with ITS, EF1 alpha and RAPD marker of the DSM 6916 parental strain and was most frequently isolated, whereas plus types recombinants in this case were completely missing. This shows a high imbalance in mating type distribution of recombinants.
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Affiliation(s)
- A Burmester
- Department of Dermatology, University Hospital Jena, Germany, Erfurter Str. 35 D-07743 Jena, Thuringia Germany
| | - U-C Hipler
- Department of Dermatology, University Hospital Jena, Germany, Erfurter Str. 35 D-07743 Jena, Thuringia Germany
| | - P Elsner
- Department of Dermatology, University Hospital Jena, Germany, Erfurter Str. 35 D-07743 Jena, Thuringia Germany
| | - C Wiegand
- Department of Dermatology, University Hospital Jena, Germany, Erfurter Str. 35 D-07743 Jena, Thuringia Germany
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Wiegand C, Burmester A, Tittelbach J, Darr-Foit S, Goetze S, Elsner P, Hipler UC. [Dermatophytosis caused by rare anthropophilic and zoophilic agents]. Hautarzt 2019; 70:561-574. [PMID: 31139861 DOI: 10.1007/s00105-019-4429-1] [Citation(s) in RCA: 12] [Impact Index Per Article: 2.4] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Key Words] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 12/30/2022]
Abstract
The basis for effective treatment of any dermatomycosis is the correct and timely identification of the pathogen, which allows the targeted choice of the most suitable antimycotic and is important for the prevention of repeated infections. In recent years, infections with dermatophytes seem to have increased. In fact, from 2007 to 2018, there was an increase in the number of samples processed in the Mycology Laboratory of the Department of Dermatology at the University Hospital Jena. The most common isolated dermatophytes between 2007 and 2018 were Trichophyton (T.) rubrum, T. interdigitale, Microsporum (M.) canis and T. benhamiae. However, dermatophytoses may also be caused by rare anthropophilic agents such as Epidermophyton floccosum, zoophiles such as T. verrucosum, T. quinckeanum or Nannizzia (N.) persicolor as well as by geophiles such as N. gypsea. Therefore, these dermatophytes should at least be known, so that in case of unusual observations investigations can be performed accordingly. Changes in the pathogen spectrum of dermatophytoses have taken place over time and it is expected that the occurrence of dermatophytes will be subject of continuous fluctuations, which may mean that the incidence of some of these "rare" dermatophytes, as described here in five clinical examples, may be changing.
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Affiliation(s)
- C Wiegand
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Erfurter Str. 35, 07740, Jena, Deutschland.
| | - A Burmester
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Erfurter Str. 35, 07740, Jena, Deutschland
| | - J Tittelbach
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Erfurter Str. 35, 07740, Jena, Deutschland
| | - S Darr-Foit
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Erfurter Str. 35, 07740, Jena, Deutschland
| | - S Goetze
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Erfurter Str. 35, 07740, Jena, Deutschland
| | - P Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Erfurter Str. 35, 07740, Jena, Deutschland
| | - U C Hipler
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Erfurter Str. 35, 07740, Jena, Deutschland
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Abstract
ZusammenfassungDas Fachgebiet der Dermatologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, die Nachsorge und Rehabilitation von Krankheiten der Haut sowie von Geschlechtskrankheiten. Historisch war die Dermatologie stark durch infektiöse Hautkrankheiten und sexuell übertragbare Infektionen geprägt wie Tuberkulose und Lepra, Syphilis und Gonorrhoe, aber auch virale Hautkrankheiten wie Pocken-, Herpesvirus- und HPV-Infektionen. Nicht nur die Diagnostik und Therapie von Infektionskrankheiten der Haut gehören zum Fachgebiet der Dermatologie, sondern auch deren spezifische Prävention, für die sich in den vergangenen Jahren neue Möglichkeiten durch die Verfügbarkeit von Impfstoffen ergeben haben.Die Deutsche Dermatologische Akademie (DDA) hat daher mit dem Zertifikat „Impfen für Dermatologen (DDA)“ ein wichtiges Fortbildungsangebot auf diesem zunehmend wichtigen Teilgebiet der Dermatologie geschaffen.Die Fortbildungsinhalte für die Zertifizierung „Impfen für Dermatologen (DDA)“ werden in einem ganztägigen Modul (8 Stunden) vermittelt; auch eine Aufteilung in Halbtage im Rahmen größerer Fortbildungsveranstaltungen ist möglich.Die Seminare sind interaktiv; bestimmend ist die praxisorientierte Präsentation des Wissens und die kollegiale Diskussion mit ausgewiesenen Experten. Zum Erhalt des Zertifikats ist einmal alle 5 Jahre die Teilnahme an einem Qualitätszirkel (2 Stunden) vorgesehen, in dem aktuelle Entwicklungen komprimiert dargestellt und anhand von Falldiskussionen thematisiert werden.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - W. Pfister
- Sophien- und Hufeland-Klinikum gGmbH, Weimar
| | - S. Schliemann
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
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Elsner P, Meyer J. Akrolentiginöses Melanom unter der (Fehl-)Diagnose einer Onychomykose. Akt Dermatol 2019. [DOI: 10.1055/a-0947-2715] [Citation(s) in RCA: 0] [Impact Index Per Article: 0] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Abstract] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Indexed: 10/26/2022]
Abstract
ZusammenfassungEin Patient wurde unter der Diagnose einer Paronychie und Onychomykose des Mittelfingers rechts ohne mykologischen Pilznachweis langfristig topisch und systemisch antimykotisch behandelt. Bei Therapieresistenz erfolgte nach Vorstellung bei einem anderen Hautarzt eine Hautbiopsie, die ein akrolentiginöses malignes Melanom ergab, das unter Teilamputation des Fingers operativ versorgt werden musste. Nach Facharztstandard war die Verzögerung der letztlich zielführenden Diagnostik als Behandlungsfehler zu bewerten. Unklare entzündliche Veränderungen oder Tumoren an den Akren sollten immer zur Differenzialdiagnose eines akrolentiginösen malignen Melanoms veranlassen, auch wenn prima vista viel häufigere Erkrankungen wie eine Onychomykose oder Verrucae vulgares wahrscheinlicher sind. Spätestens bei Nichtansprechen einer eingeleiteten Therapie sollte die Diagnose kritisch überprüft und ggf. eine dermatohistologische Befundsicherung durchgeführt werden.
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Affiliation(s)
- P. Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
| | - J. Meyer
- Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hannover
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Bruze M, Engfeldt M, Ofenloch R, Elsner P, Goncalo M, Isaksson M, Naldi L, Schuttelaar M, Svensson Å, Diepgen T. Validation of a questionnaire algorithm based on repeated open application testing with the constituents of fragrance mix I. Br J Dermatol 2019; 182:955-964. [DOI: 10.1111/bjd.18224] [Citation(s) in RCA: 2] [Impact Index Per Article: 0.4] [Reference Citation Analysis] [What about the content of this article? (0)] [Affiliation(s)] [Track Full Text] [Journal Information] [Subscribe] [Scholar Register] [Accepted: 06/10/2019] [Indexed: 01/10/2023]
Affiliation(s)
- M. Bruze
- Department of Occupational and Environmental Dermatology Lund University Skåne University Hospital Malmö Sweden
| | - M. Engfeldt
- Department of Occupational and Environmental Dermatology Lund University Skåne University Hospital Malmö Sweden
| | - R. Ofenloch
- Department of Clinical Social Medicine University Hospital Heidelberg Heidelberg Germany
| | - P. Elsner
- Department of Dermatology University Hospital Jena Jena Germany
| | - M. Goncalo
- Department of Dermatology University Hospital and Faculty of Medicine University of Coimbra Coimbra Portugal
| | - M. Isaksson
- Department of Occupational and Environmental Dermatology Lund University Skåne University Hospital Malmö Sweden
| | - L. Naldi
- Centro Studi GISED – FROM Presidio Ospedaliero Matteo Rota Bergamo Italy
| | - M.‐L. Schuttelaar
- Department of Dermatology University of Groningen University Medical Center Groningen Groningen the Netherlands
| | - Å. Svensson
- Department of Dermatology Lund University Skåne University Hospital Malmö Sweden
| | - T. Diepgen
- Department of Clinical Social Medicine University Hospital Heidelberg Heidelberg Germany
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Affiliation(s)
- L. Ludriksone
- Department of Dermatology University Hospital Jena Jena Germany
| | - P. Elsner
- Department of Dermatology University Hospital Jena Jena Germany
| | - S. Schliemann
- Department of Dermatology University Hospital Jena Jena Germany
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Collapse
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Abstract
Ultraviolet (UV) filters may cause allergic and more frequently photoallergic contact dermatitis. Therefore, a photopach test should always be performed in case of a suspected contact sensitivity to UV filters. We report a case of a 65-year-old woman with a recurrent erythema of the face and décolleté after sun exposure despite application of a sunscreen. The (photo)patch test revealed a contact sensitivity to the UV filter butyl-methoxybenzoylmethane. Treatment with a topical glucocorticoid and avoidance of the particular UV filter led to a rapid improvement.
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Affiliation(s)
- L Ludriksone
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Erfurter Str. 35, 07740, Jena, Deutschland.
| | - J Tittelbach
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Erfurter Str. 35, 07740, Jena, Deutschland
| | - S Schliemann
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Erfurter Str. 35, 07740, Jena, Deutschland
| | - S Goetze
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Erfurter Str. 35, 07740, Jena, Deutschland
| | - P Elsner
- Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena, Erfurter Str. 35, 07740, Jena, Deutschland
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Collapse
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